AGB

Richt-Werk

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Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbeding-ungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Richt-Werk, vertreten durch

Herrn Peter-Michael Richter, Wilhelmstraße 11, 75228 Ispringen, Telefon (01578/7537399), Mail: info@einfach-handwerker.de

(im Folgenden kurz Richt-Werk) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufs-recht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss

1.1 Bestellungen des Kunden bei Richt-Werk, stellen lediglich ein Angebot an Richt-Werk zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Richt-Werk.

1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.

1.3 Die Annahme erfolgt durch Richt-Werk mit gesonderter Auftragsbestä-tigung oder mit Lieferung der Ware.

2. Lieferung

2.1 Richt-Werk liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.

3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.

3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Richt-Werk (nachfolgend: Vorbehaltsware).

Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Richt-Werk bis zur Erfüllung sämt-licher Richt-Werk gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

b) Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungs-gemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass die Zahlung an Richt-Werk erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

c) Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter-veräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.

d) Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Richt-Werk die Vorbe-haltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer-kunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Richt-Werk. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Richt-Werk unverzüglich zu benachrichtigen.

e) Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterver-äußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Richt-Werk ab, die diese Abtre-tung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Richt-Werk abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.

f) Auf Verlangen von Richt-Werk hat der Unternehmerkunde die Forderungs-abtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Richt-Werk die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen (z. B. Rechnungen) auszuhändigen und die erforderlichen Aus-künfte zu erteilen. Richt-Werk wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Lemme freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.

4. Gewährleistung

4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet Richt-Werk über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

5. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Richt-Werk nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Pro-dukthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Richt-Werk dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nach-folgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

1. Kosten

1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur ver-bindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparatur-auftrages umfasst waren.

1.5 Beim Wiederaufbau einer Küche oder Möbeln ist Richt-Werk berechtigt, Bauteile wie z. B. Siphon, Schrauben, Beschläge, Winkeleisen, flexible Schläuche, durch neue Bauteile kostenpflichtig zu ersetzen.

1.6. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

1.7. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Ab-weichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

2. Beendigung

2.1 Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.

2.2 Kündigt der Kunde den Montageauftrag später als 48 Stunden vor dem Montagetermin, so gilt die gesetzliche Regelung. Montageausfallkosten werden mit 250,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. berechnet. 

3. Zahlungen

3.1 Zahlungen sind nach Abnahme sofort in bar oder nach Absprache innerhalb von 5 Werktagen ohne Skonto und in voller Höhe fällig. Mängel die nicht durch fehlerhafte Montage oder fehlende Bauteile zustande gekommen sind, berechtigen den Kunden zu keinerlei Minderungen der Zahlung.

3.2 Ein Zahlungseinbehalt im Sinne von Gewährleistungssicherung ist nicht zulässig.

3.3 Richt-Werk kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

4.3 Bauteile die ohne Verschulden von Richt-Werk nicht am vereinbarten Montagetag vor Ort sind, aber im ursprünglichen Montageauftrag inbegriffen waren, entfallen ersatzlos aus dem Montageauftrag und verringern die vereinbarte Vergütung nicht.

4.4 Der Kunde hat die zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen. Vorschäden über Bauteile sind unaufgefordert vor Montage-beginn anzuzeigen. 

4.5 Müssen Bauteile an einer Massivwand oder an porösen Wänden befestigt oder aufgehangen werden, so ist der Kunde in zumutbarem Umfang ver-pflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versor-gungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Haus-meister etc.). Hier hat der Kunde Richt-Werk vor Beginn über Versorgungs-leitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten unaufge-fordert zu informieren.

4.6  Die Montage erfolgt am vereinbarten Montagetag zwischen 8.00 und 20.00 Uhr. Eventuell gegebene genaue Zeitzusagen innerhalb des Montagetages sind unverbindlich. Der Auftrag wird auf Regie bis zum Ende der Montage durchgeführt.

4.7 Für Schäden an Gebäuden, Treppenhäusern, Wänden, Böden, Türen, Möbeln, Teppichen, Geräten und anderem die nach Abnahme durch den Kunden gemeldet werden, gibt es keinerlei Haftung durch Richt-Werk.

4.8 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Richt-Werk berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

4.9 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

5.1 Die Angaben von Richt-Werk über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

7. Erweitertes Pfandrecht

Richt-Werk steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatz-teillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Richt-Werk unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von Richt-Werk Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Richt-Werk für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.